Die Satzung

1. Name und Zweck

1.1. Name, Gründungstag, Geschäftsjahr, Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein ehemaliger Siemens-Lehrlinge" Bad Neustadt/ Saale im folgenden kurz "VeSL" genannt. Gründungstag ist der 24. März 1961. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Der Sitz ist der Standort Bad Neustadt/Saale der Siemens AG.

1.2. Zweck des Vereins
Der "VeSL" will seine Mitglieder durch technische und kulturelle Veranstaltungen fördern. Hierzu veranstaltet er Vorträge, Diskussionsabende, Besichtigungen technischer Anlagen sowie allgemein interessierender Einrichtungen und führt Ausstellungsbesuche und Studienfahrten durch. Sein Zweck ist es auch Geselligkeit zu pflegen, um das an die gemeinsame Ausbildungsstätte gebundene Erlebnis zu bewahren und die Verbundenheit zwischen seinen älteren und jüngeren Mitgliedern herauszustellen und zu festigen.


2. Mitgliedschaft

2.1. Aufgliederung
Ordentliche Mitglieder-- Außerordentliche Mitglieder-- Fördernde Mitglieder-- Ehrenmitglieder Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene ehemalige Lehrling der Siemens AG und deren Beteiligungsgesellschaften werden, der die Lehrabschlussprüfung bestanden hat. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer im Standort Bad Neustadt/Saale beschäftigt ist und die Vereinsziele aktiv unterstützt. Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder soll 40 % des Mitgliederstandes nicht überschreiten. Förderndes Mitglied kann derjenige werden, der fördernd an der Entwicklung des "VeSL" interessiert ist. Ehrenmitglied kann werden, wer sich hervorragende Verdienste um den "VeSL" und seine Vereinsgeschichte erworben hat.

2.2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem "VeSL" als ordentliches oder außerordentliches Mitglied wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Nach Prüfung wird von der Vorstandschaft über die Beitrittserklärung entschieden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung. Die Satzung ist dem Mitglied auszuhändigen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt wird durch schriftliche Mitteilung mit dem Tage des Eingangs beim 1. Schriftführer wirksam. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr wird nicht durchgeführt, da die Mitgliedschaft mit dem Beginn eines Geschäftsjahres organisatorisch grundsätzlich 1 Jahr dauert. Mitglieder, die aus der Siemens AG Standort Bad Neustadt/Saale ausscheiden, scheiden mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres automatisch aus dem "VeSL" aus. Eine schriftliche Benachrichtigung durch den Verein erfolgt nicht. Ausnahme: 1. Mitglieder die in Pension bzw. Vorruhestand gehen bleiben automatisch unverändert Mitglied. 2. Mitglieder die in einen anderen Siemens-Standort oder einer Beteiligungsgesellschaft versetzt werden oder Angehören bleiben weiterhin Mitglied. Der Ausschluß erfolgt: 1. Wenn die Bankeinzugsermächtigung durch das Mitglied zurückgezogen wird. 2. Bei groben Verstößen gegen die Satzung, sowie Gefährdung oder Schädigung des "VeSL" oder Begehens ehrlos Handlungen. Der Ausschluss muß dem Ausgeschlossenen nur bei Pkt. 2 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt werden.

2.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten werden verbindlich von der Satzung geregelt, die vor Eintritt in den Verein eingesehen werden kann. Jedes Mitglied hat das Mitbestimmungsrecht in allen den Verein angehenden Fragen. Ihm stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Über die Benutzung entscheidet die Vorstandschaft.

2.4. Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Kalenderjahres mittels Lastschrift eingezogen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet auf Vorschlag der Vorstandschaft die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Es ist zwischen zahlenden und beitragsfreien Mitgliedern zu unterscheiden: a) Zahlende Mitglieder Alle Mitglieder Ausnahme: Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und fördernde Mitglieder. Sie werden mit der Ernennung beitragsfrei. b) Beitragsfreie Mitglieder Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, Stipendiaten und in Mutterschutz befindliche Mitglieder auf schriftlichen Antrag.

2.5. Schnuppermitgliedschaft
Es ist die Mitgliedschaft der Auszubildenden im Hause Siemens die nach der Ausbildungszeit in eine volle Mitgliedschaft umgewandelt werden kann.   

      
3. Vereinsleitung

3.1. Zusammensetzung der Vorstandschaft


3.2. Tätigkeitsbereich der Vorstandschaft

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, ihm obliegt die Vertretung im Innenbereich und im Außenverhältnis.

Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein, er lenkt das Vereinsgeschehen und ist den Mitgliedern gegenüber für eine ordnungsgemäße Vereinsführung verantwortlich.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er ist verantwortlich für die Aufgaben der Beisitzer.
Der 1. Schriftführer ist verantwortlich für den gesamten Schriftverkehr. In Abwesenheit beider Vorsitzenden übernimmt der 1. Schriftführer die Vereinsleitung.
Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer und übernimmt Sonderaufgaben.
Der Kassenwart ist verantwortlich für das gesamte Finanzwesen. Er stellt den Kassenbericht auf und unterbreitet ihn in der Jahreshauptversammlung.
Die Aufgaben der Beisitzer (6 Personen) werden durch die jeweilige Vorstandschaft festgelegt, u. a. Organisation und Durchführung von Studienfahrten,
geselligen Veranstaltungen u. s. w. Ehrenvorsitzender Er übt eine beratende Tätigkeit bei den Vorstandssitzungen aus.
Eine Teilnahme an den Sitzungen ist nur bei Bedarf nach Absprache erforderlich. Er hat eine schlichtende Funktion bei evtl. auftretenden Vereinsstreitigkeiten zu erfüllen.


3.3. Tätigkeitsbereich der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (2 Personen) haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Jahreshauptversammlung in einem mündlichen Bericht mitzuteilen.

3.4. Wahl der Vorstandsmitglieder Jedes Vorstandsmitglied wird von der Jahreshauptversammlung auf dreiJahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied und Beisitzer wird von der Jahreshauptversammlung
auf drei Jahre gewählt.Die Wahl kann per Akklamation erfolgen. Sollten für den Tätigkeitsbereich mehrere Wahlvorschläge vorliegen, ist geheim zu  wählen.

3.5. Wahl der Kassenprüfer Die Kassenprüfer sind auf der Jahreshauptversammlung für drei Jahre zu wählen und gehören nicht der Vorstandschaft an. Die Wahl kann per Akklamation durchgeführt werden.

3.6. Haftung Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach Pkt. 2.4 dieser Satzung geschuldeten Beiträge.



4. Vereinsleitung

4.1. Zur Durchführung des Vereinsgeschehens werden anberaumt: a) Vorstandssitzungen b) ordentliche Mitgliederversammlung c) außerordentliche Mitgliederversammlung d) eine Jahreshauptversammlung pro Geschäftsjahr Zu allen Mitgliederversammlungen und zur Jahreshauptversammlung ergehen schriftliche Einladungen mit mindestens einer Woche Frist.

4.2. Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen dienen der Zusammenfassung und Vorbereitung des Vereinsgeschehens. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 6 von den 11 Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. bzw. des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

4.3. Ordentliche Mitgliederversammlung
Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

4.4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen zum Zwecke der Änderung von Satzungen oder wenn ein Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied mit dem Ziele der Absetzung vorliegt. Sie werden einberufen: a) von der Vorstandschaft b) auf Antrag von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung vereinigt werden.

4.5. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn des Geschäftsjahres im April statt. Verschiebung in einem Zeitraum von Ende März bis Ende April ist möglich.
Sie umfasst folgendes Programm, dass jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden muß:
1. Jahresbericht über das Vereinsgeschehen
2. Vorlage des Kassenberichtes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung der Vorstandschaft
5. Neuwahl der Vorstandschaft und Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
6. Erledigung der schriftlich eingereichten Anträge Das Programm kann von der Vorstandschaft, z. B. Satzungsänderung, erweitert werden. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme zu Pkt. 4.4, für den eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.


5. Vereinsauflösung
Der Antrag auf Vereinsauflösung muß von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich eingebracht werden. Über die Auflösung, die alleiniger Gegenstand der Tagesordnung sein muß,
beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit, sofern mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung beschlußunfähig,
so ist innerhalb von vier Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit
über die Vereinsauflösung beschließt. ber die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet dieselbe Mitgliederversammlung.


Bad Neustadt an der Saale, 4. April 2024
gez. Mauer    1. Vorsitzender
gez. Pecher   1. Schriftführer